Brexit

Geistiges Eigentum nach dem Brexit

Infolge des Brexits befindet sich das Vereinigte Königreich nun in einer Übergangsphase, die voraussichtlich bis zum 31. Dezember 2020 andauern wird. Doch auch in dieser Phase werden Anmeldungen von EU-Marken und eingetragenen Designs weiterhin im Vereinigten Königreich möglich sein. Europäische Patente sind von den Auswirkungen des Brexits in keiner Weise betroffen.

Mathys & Squire wird weiterhin in der Lage sein, seine Mandanten in Großbritannien und Europa kompetent zu vertreten (auch nach Ende der Übergangsphase). Als Kanzlei bleiben wir ein europäisches Unternehmen mit Büros in Großbritannien, Deutschland, Luxemburg und Frankreich, das seine Mandanten auch in Zukunft europaweit rechtlich vertreten wird.

An dieser Stelle möchten wir mit einigen kursierenden Mythen um den Einfluss des Brexits auf Patente, Marken und Designrechte aufräumen.

Wird der Brexit auswirkungen auf Europäische Patente haben?
  • Das europäische Patentsystem wird in keiner Weise vom Brexit beeinflusst. Das Vereinigte Königreich ist und bleibt Mitglied des Europäischen Patentübereinkommens (EPÜ), da dieses in keinem Zusammenhang zu der EU steht.
  • Zu den Mitgliedstaaten des EPÜ zählen bereits eine Reihe nicht zu der EU-gehörende Länder.
  • Aus dem Vereinigten Königreich stammende Anwälte für europäisches Patentrecht dürfen auch nach dem Brexit weiterhin vor dem Europäischen Patentamt (EPA) vertreten.
  • Patentrechte werden weiterhin wie bisher vor den nationalen Gerichten gegenüber Rechtsverletzern geltend gemacht.
Was bedeutet der Brexit für die Anmeldungen von EU-Marken (EU Trade Marks – EUTMs)?
  • Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können weiterhin EUTMs anmelden und als ihre Eigentümer auftreten.
  • Nach Beendigung der Übergangsphase werden neu angemeldete EUTMs nicht mehr im Vereinigten Königreich gelten.
  • Eingetragene EUTMs werden ebenfalls nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten, sondern automatisch durch vergleichbare Marken ersetzt, um gleichwertige Rechte für das Vereinigte Königreich zu schaffen.
  • Für anhängige EUTM-Anmeldungen wird es die Möglichkeit geben, sie unter Beibehaltung desselben Anmeldetages erneut in Großbritannien einzureichen. Hierbei fallen jedoch Gebühren an und die neue Anmeldung wird das entsprechende britische Prüfungsverfahren durchlaufen.
  • Nach Beendigung der Übergangsphase wird eine separate britische Markenanmeldung erforderlich sein, um neue Marken im Vereinigten Königreich gewerblich zu schützen.
  • Die ausschließliche Benutzung einer Marke im Vereinigten Königreich wird nicht länger ausreichen, um die Eintragung einer EUTM aufrechtzuerhalten.
Was bedeutet der Brexit für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (GGM)?
  • Im Vereinigten Königreich ansässige Unternehmen können weiterhin GGMs anmelden und als ihre Eigentümer auftreten.
  • Nach Beendigung der Übergangsphase werden neu angemeldete GGMs nicht mehr im Vereinigten Königreich gelten.
  • Eingetragene GGMs werden ebenfalls nicht mehr für das Vereinigte Königreich gelten, sondern automatisch durch vergleichbare Muster ersetzt, um gleichwertige Rechte für das Vereinigte Königreich zu schaffen.
  • Nach Beendigung der Übergangsphase wird eine separate britische Designanmeldung erforderlich sein, um neue Designs im Vereinigten Königreich gewerblich zu schützen.
Werden Britische Anmelder weiterhin das Haager Abkommen über die internationale Hinterlegung gewerblicher Muster und Modelle in Anspruch nehmen können?
  • Das Haager Abkommen ermöglicht die Eintragung eines Designs in mehreren Gebieten, basierend auf einer einzigen internationalen Anmeldung.
  • Auch nach dem Brexit werden britische Anmelder weiterhin berechtigt sein, das Haager Abkommen in Anspruch zu nehmen, da das Vereinigte Königreich inzwischen selbst Vertragspartei des Haager Abkommens ist.
Was bedeutet der Brexit für nicht eingetragene Muster und Modelle?
  • Geschmacksmuster, die zum Zeitpunkt des Brexits im Vereinigten Königreich als nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte der EU geschützt sind, werden im Vereinigten Königreich als „fortdauernde, nicht eingetragene Geschmacksmuster“ (Continuing Unregistered Designs – CUD) weiterhin rechtlich abgesichert. Diese Regelung tritt zum Zeitpunkt des Brexits automatisch in Kraft.
  • Es wird außerdem ein „zusätzliches nicht eingetragenes Design“ (Supplementary Unregistered Design – SUD) eingeführt. Dieses entspricht dem nicht eingetragenen Geschmacksmuster in der EU.
Welchen einfluss wird der Brexit auf IP-Rechtsstreitigkeiten haben?

Die Gerichte des Vereinigten Königreichs werden weiterhin über die Rechte des geistigen Eigentums im Vereinigten Königreich entscheiden, einschließlich der im Vereinigten Königreich validierten europäischen Patente (und aller eingetragenen EU-Marken und Geschmacksmuster, die in Rechte des Vereinigten Königreichs umgewandelt wurden).

Pakete für marken- und Geschmacksmusteranmeldungen in der EU und im Vereinigten Königreich

Mathys & Squire bietet exklusive Ermäßigungen und Festgebühren auf Pakete für Marken- und Geschmacksmusteranmeldungen in der EU und im Vereinigten Königreich an.

Paket für Markenanmeldungen in der EU und im Vereinigten Königreich

Einreichung sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich (eine Klasse) zu einer ermäßigten Festgebühr. Diese Gebühr deckt alle Kosten bis einschließlich der Ausstellung der Eintragungsurkunde, mit Ausnahme von amtlichen Beanstandungen oder Einsprüchen Dritter. Für zusätzliche Klassentarife wird dann eine Ermäßigung von 20 Prozent gewährt.

Paket für Geschmacksmusteranmeldungen in der EU und im Vereinigten Königreich

Einreichung sowohl in der EU als auch im Vereinigten Königreich zu einer ermäßigten Festgebühr. Diese Gebühr deckt alle Kosten bis einschließlich der Ausstellung der Eintragungsurkunde, vorausgesetzt wir erhalten die Pläne und Entwürfe in einem dateifertigen Format. Ausgenommen sind Kosten für etwaige amtliche Beanstandungen. Für weitere Designeinreichungen wird eine Ermäßigung gewährt.

Für weitere Informationen zu unseren exklusiven Angeboten und ermäßigten Gebühren wenden Sie sich bitte an unser Brexit-Team – wir beraten Sie gerne!