‘Mehrteilige’ Geschmacksmusteranmeldungen

Sowohl im deutschen, im britischen als auch im europäischen Gemeinschaftsgeschmackmustersystem ist es möglich, innerhalb einer „mehrteiligen” Anmeldung mehrere Geschmacksmuster gleichzeitig einzureichen. In Europa, in Deutschland und im Vereinigten Königreich verringern sich die Kosten pro Geschmacksmuster innerhalb der “mehrteiligen” Anmeldung mit der Anzahl der Geschmacksmuster.

Beispielsweise können Anmelder innerhalb einer „mehrteiligen” Anmeldung eine unbegrenzte Anzahl von Geschmacksmustern einreichen. Voraussetzung dafür ist in den meisten Fällen, dass jedes Geschmacksmuster innerhalb der „mehrteiligen” Anmeldung einer gemeinsamen offiziellen Klassifikation zugeordnet ist (z. B. der Klassifikation „elektronische Geräte mit Bildschirmen”).

Auf diese Weise werden Anmelder für die Einreichung großer Mengen von Geschmacksmusteranmeldungen in Großbritannien und Europa nicht benachteiligt. Im Gegensatz dazu können produktive Entwerfer und Anmelder, die einen Kaskadenschutz für ihre Muster anstreben, dies im Vergleich zu anderen Rechtsordnungen, in denen die Kosten unmittelbar von der Anzahl der eingereichten Anmeldungen abhängen, auf kosteneffiziente Weise tun.

Zum Beispiel sind in Europa die offiziellen Anmeldekosten für das zweite bis zehnte Geschmacksmuster innerhalb einer „mehrteiligen” Geschmacksmusteranmeldung nur halb so hoch wie für das erste. Entsprechend betragen die Kosten für jedes Geschmacksmuster nach dem zehnten ein Viertel der Kosten des ersten.