Wie funktioniert die Eintragung europäischer Gemeinschaftsgeschmacksmuster?

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Vorbereitung der Designdarstellung (Wiedergabe)

Designdarstellungen bilden eine wichtige Grundlage für die Eintragung europäischer Gemeinschaftsgeschmacksmuster. Als solche sollten sie sorgfältig vorbereitet werden, um sicherzustellen, dass das Geschmacksmuster, sobald es eingetragen ist, auch den beabsichtigten Schutzumfang abdeckt. Weitere Informationen zu Designdarstellungen für eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster finden Sie in unserem entsprechenden Abschnitt über Designdarstellung (Wiedergabe).

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Anmeldung

Sobald die Darstellungen bereit sind, wird der Antrag beim Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) eingereicht. Das EUIPO erlaubt die Hinterlegung mehrerer Geschmacksmuster derselben amtlichen Klassifikation in einer einzigen “mehrteiligen Anmeldung”; damit sinken die Kosten für die Hinterlegung pro Geschmacksmuster mit der Anzahl der hinterlegten Geschmacksmuster. Weitere Informationen hierzu finden Sie im Abschnitt über ‘mehrteilige’ Geschmacksmusteranmeldungen. Das Datum der Hinterlegung von eingetragenen Rechten des geistigen Eigentums, einschließlich der eingetragenen Geschmacksmuster, spielt dabei eine große Rolle. Im Sinne internationaler Übereinkommen können weitere Anmeldungen von eingetragenen Geschmacksmustern in anderen Gerichtsbarkeiten eingereicht werden. Diese weiteren Anmeldungen können dann das früheste Anmeldedatum eines bestimmten eingetragenen Geschmacksmusters weiterführen.

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Prüfung

Nach der Einreichung prüft das EUIPO die Anmeldung lediglich auf der Grundlage von Formalitäten, wozu auch die Prüfung gehört, ob die Darstellungen konsistent und zur Reproduktion geeignet sind. Das EUIPO prüft die Anmeldung bei der Recherche zum Stand der aktuellen Technik nicht auf substantieller Ebene (wie dies typischerweise bei der Patentanmeldung der Fall ist). Stattdessen können Dritte einen Antrag auf Nichtigerklärung eines eingetragenen Geschmacksmusters stellen. Aus diesem Grund werden Gemeinschaftsgeschmacksmusteranmeldungen in der Regel innerhalb weniger Tage nach ihrer Einreichung eingetragen.

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Veröffentlichung

Obwohl die Veröffentlichung von Geschmacksmustern mit der Anmeldung zulässig ist, ziehen es die Anmelder möglicherweise vor, die Veröffentlichung ihres Geschmacksmusters bis einige Zeit nach der Anmeldung aufzuschieben, um ihre Muster geheim zu halten. Im Allgemeinen kann die Veröffentlichung bis zu 30 Monate nach der Anmeldung aufgeschoben werden. Nach der Veröffentlichung wird eine Bescheinigung über die Eintragung ausgestellt.

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Aufrechterhaltung

Um weiterhin wirksam zu bleiben, muss ein Gemeinschaftsgeschmacksmuster alle fünf Jahre nach dem Anmeldetag durch Zahlung einer offiziellen Aufrechterhaltungsgebühr verlängert werden. Die maximale Laufzeit eines Gemeinschaftsgeschmacksmusters beträgt 25 Jahre ab dem Anmeldetag; danach erlischt das Gemeinschaftsgeschmacksmuster.