Worin unterscheiden sich nicht eingetragene und eingetragene Geschmacksmuster?

Wie der Name schon sagt, müssen eingetragene Geschmacksmuster bei einer Behörde für geistiges Eigentum zentral registriert werden, um entsprechende Schutzrechte zu erlangen, während nicht eingetragene Geschmacksmuster automatisch (d. h. ohne formelles Registrierungsverfahren) wirksam sind.

Der Schutzumfang und die Kriterien für Verletzungen unterscheiden sich dabei stark zwischen eingetragenen und nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechten.

Im Vereinigten Königreich und in Europa erlangt man mit einem eingetragenen Geschmacksmuster ein Monopolrecht, im Gegensatz zu nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechten (für die eine Form des Urheberrechts gilt, d. h. sie erfordern eine Kopie, damit es zu einer Verletzung kommen kann). Aus diesem Grund und da sich eingetragene und nicht eingetragene Geschmacksmusterrechte deutlich unterscheiden, aber einander ergänzen, ist es ratsam, beide Schutzarten zu wählen.

Im Vereinigten Königreich gibt es zwei verschiedene Arten von nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechten – nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster (europäische Geschmacksmuster) und nicht eingetragene Geschmacksmuster des Vereinigten Königreichs.

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmacksmuster treten automatisch in Kraft, wenn das Geschmacksmuster erstmals der Öffentlichkeit innerhalb der EU zugänglich gemacht wird, und haben eine Laufzeit von drei Jahren. Im Vereinigten Königreich sind nicht eingetragene Geschmacksmuster wirksam, sobald ein Geschmacksmuster kreiert wird, und gelten entweder 10 Jahre nach dem ersten Verkauf eines Produkts, das das Geschmacksmuster enthält, oder 15 Jahre nach Entstehung des Geschmacksmusters, je nachdem, welches dieser Ereignisse früher stattgefunden hat.

Nicht eingetragene Gemeinschaftsgeschmackmusterrechte und die des Vereinigten Königreichs genießen einen jeweils unterschiedlichen Schutzumfang. Vergleicht man darüber hinaus den Geltungsbereich von nicht eingetragenen Geschmacksmusterrechten mit dem von eingetragenen Geschmacksmusterrechten, so gibt es ebenfalls erhebliche Unterschiede.

Somit ergeben sich für britische und europäische Designer vielfältige Optionen für den Schutz und die Durchsetzung ihrer Geschmacksmuster, die sie bei richtiger Anwendung optimal gegen Rechtsverletzer absichern können.