Ein ergänzendes Schutzzertifikat (SPC) ist ein europäisches Schutzrecht, das auf nationaler Ebene erteilt wird und Schutz für einen patentierten Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination eines zugelassenen Arzneimittels oder Pflanzenschutzmittels nach Ablauf des Patents bietet. Es soll Verzögerungen bei der behördlichen Zulassung und die daraus resultierende Verkürzung der Dauer des effektiven Patentschutzes ausgleichen.
Der Inhaber eines Patents zum Schutz eines Wirkstoffs oder einer Wirkstoffkombination, der/die in einem zugelassenen Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel enthalten ist, kann unter Umständen ein SPC für diesen Wirkstoff oder diese Wirkstoffkombination erwerben. Ob der Patentinhaber auch der Zulassungsinhaber ist oder nicht, ist hier nicht von Bedeutung.
Wenn jedoch einem Patentinhaber in einem bestimmten Land bereits ein SPC für einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination eines zugelassenen Arzneimittels/Pflanzenschutzmittels erteilt wurde, dann kann er in diesem Land keine weiteren SPCs für denselben Wirkstoff oder dieselbe Wirkstoffkombination erhalten.
Alle EU-Länder verfügen über SPC-Regelungen und unterliegen dabei einheitlichen SPC-Gesetzen. Auch Island, Norwegen und die Schweiz/Liechtenstein haben SPC-Regelungen nach dem Vorbild des EU-Systems.
Der Inhaber eines Patents zum Schutz eines Wirkstoffs oder einer Wirkstoffkombination, der/die in einem zugelassenen Arzneimittel oder Pflanzenschutzmittel enthalten ist, kann unter Umständen ein SPC für diesen Wirkstoff oder diese Wirkstoffkombination erwerben. Ob der Patentinhaber auch der Zulassungsinhaber ist, ist hier nicht von Bedeutung. Wenn jedoch einem Patentinhaber in einem bestimmten Land bereits ein SPC für einen Wirkstoff oder eine Wirkstoffkombination eines zugelassenen Arzneimittels/Pflanzenschutzmittels erteilt wurde, dann kann er in diesem Land keine weiteren SPCs für denselben Wirkstoff oder dieselbe Wirkstoffkombination erhalten.
Ein SPC tritt in Kraft, wenn das Grundpatent, das das SPC stützt, abläuft. Die Dauer des SPC entspricht dem Zeitraum, der zwischen dem Anmeldetag des Patents und der Erteilung der Marktzulassung verstreicht, abzüglich fünf Jahre. Es besteht jedoch eine Höchstlaufzeit von fünf Jahren. Um die Dauer des ergänzenden Schutzzertifikats europaweit zu vereinheitlichen, muss die für die Berechnung ausgewählte Zulassung die erste in Europa (EU, Island, Norwegen und Schweiz/Liechtenstein) erteilte Zulassung für den/die Wirkstoff/e sein.
Spätestens zu diesem Zeitpunkt muss ein SPC eingereicht werden:
Beachten Sie, dass die Marktzulassung in (ii) die erste Marktzulassung für den/die Wirkstoff(e) in dem betreffenden Gebiet sein muss. Darüber hinaus muss zum Zeitpunkt der Anmeldung eines SPC ein Grundpatent gelten.
SPCs werden auf nationaler Ebene beantragt. SPC-Anmeldungen werden bei den nationalen Patentämtern eingereicht und müssen in der Regel mindestens folgende Angaben enthalten:
Nach der Erteilung kann die Gültigkeit eines SPC vor der nationalen Behörde angefochten werden, die für die Behandlung des Patentwiderrufs zuständig ist. Dies bedeutet in der Regel, dass die nationalen Gerichte für die Anhörung von SPC-Gültigkeitsanfechtungen herangezogen werden können.
In einigen Ländern gibt es jedoch auch ein Verfahren, das es ermöglicht, unmittelbar nach der Erteilung des SPC eine Anfechtung vor dem nationalen Patentamt zu beantragen. In vielen Ländern ist es auch möglich, während des SPC-Anmeldeverfahrens Bemerkungen Dritter einzureichen. Im Folgenden sind mögliche Gründe für die Nichtigkeit eines SPC aufgeführt:
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