26 November 2021

Das Einheitspatent kurz vor dem Ziel

Was bedeutet diese Entwicklung und was müssen Patentinhaber jetzt tun

Was lange währt, wird endlich gut. Nachdem das Einheitspatent über viele Jahre und schwierige Verhandlungen hinweg bereits mehrfach kurz vor der Einführung stand, ist es nun endlich soweit. Trotz vieler Hürden, unvorhergesehener Umwege und einigem politischem Gegenwind scheint der Weg nun frei und das Einheitspatent kaum mehr zu verhindern zu sein.

Während es vor einigen Jahren bereits so aussah, als würde das Einheitspatent kurz vor der Umsetzung stehen, haben politische Unwägbarkeiten wie der Brexit – mit dem nachfolgenden Ausstieg Großbritanniens aus der EU und somit auch aus dem europäischen Einheitspatent und dem geplanten Einheitlichen Patentgericht (EPG, auch genannt UPC als Abkürzung für „Unified Patent Court“) -, aber auch juristische Hürden wie die Klagen gegen die Ratifizierung des UPC vor dem deutschen Bundesverfassungsgericht dessen Start immer weiter verzögert. Im Frühjahr 2021 hat die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts endlich den letzten Hinderungsgrund für die Ratifizierung des UPC durch Deutschland aus dem Weg geräumt. Trotz der bevorstehenden Bundestagswahl im gleichen Jahr hat Deutschland die Ratifizierung daraufhin zügig abgeschlossen, so dass die drei größten Anmeldestaaten europäischer Patente, Frankreich, Italien und Deutschland, damit den entscheidenden Schritt in Richtung Wirksamkeit des UPC getan haben. Nach weiteren Ratifizierungen wird nun lediglich eine weitere nationale Entscheidung benötigt, die den offiziellen Startschuss sowohl für das Einheitliche Patentgericht sowie das Einheitspatent setzt. Diese Entscheidung wird für den 2. Dezember erwartet – der Tag, an dem die finale notwendige Ratifizierung auf der Agenda des österreichischen Bundesrats steht.

Damit sind zwar die politischen Hürden überwunden, so dass mit der tatsächlichen Umsetzung der Idee einer einheitlichen Patentgerichtsbarkeit begonnen werden kann. Die eigentliche Detailarbeit beginnt damit jedoch erst. Auf offizieller Seite müssen nun Verwaltungsstrukturen geschaffen und Personal eingestellt werden, sowie die Qualifizierung dieser neuen Mitarbeiter erfolgen.

Auch auf Seiten der Patentinhaber sind nun einige Überlegungen und Entscheidungen notwendig. Auch wenn mit einem Starttermin für das UPC realistisch wohl nicht vor Anfang 2023 zu rechnen ist, sind doch bereits weitestgehend die Vorteile und Risiken bekannt. Da das Einheitspatent durch seine Struktur eng mit dem bereits bestehenden europäischen Patentrecht verzahnt ist, ist es empfehlenswert, sich diese Verknüpfung bereits jetzt genauer anzusehen und deren Wirkung auf das eigene bereits bestehende Patentportfolio, wie auch auf die zukünftige Anmeldestrategie, genauer zu analysieren.

Aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Nutzungsmöglichkeiten von Patenten, der Chancen und Risiken, die sich durch das UPC bieten, aber auch durch Unterschiede zwischen unterschiedlichen Märkten und Wettbewerbssituationen kann hier keine allgemein gültige Empfehlung abgegeben werden. Vielmehr ist aus Sicht der patentanwaltlichen Beratung eine detaillierte Analyse der gesamten IP-Situation notwendig, welche anschließend die einzelnen Aspekte mit Blick auf das UPC bewertet. Nur so kann sichergestellt werden, dass das eigene Patentportfolio und die passende Strategie auf das Einheitspatent vorbereitet und ausgerichtet sind. Dies kann von einer aktiven Nutzung des Einheitspatents über eine abwartende Haltung unter Beantragung des Opt-Outs bis hin zu möglichen Vermeidungsstrategien durch nationale Anmeldungen reichen.

In jedem Fall ist nun endlich Klarheit über den lange verzögerten Start des Einheitlichen Patentgerichts vorhanden, so dass Patentinhaber dahingehend endlich tätig werden können.